Das Wichtigste zur Kurzarbeit

Kurzarbeit? Alles was Sie jetzt wissen müssen

Aufgrund der Initiative des österreichischen Gewerkschaftsbundes der Wirtschaftskammer und der Arbeiterkammer wurde seitens der Regierung die Kurzarbeit eingeführt um voreiligen Kündigungen vorzubeugen.
Wir möchten das Wichtigste zusammenfassen und offene Fragen beantworten.

von Jeanine Windbacher

Was bedeutet Kurzarbeit?

Von Kurzarbeit spricht man, wenn in einem Betrieb die Arbeitszeit des Mitarbeiters für eine bestimme Zeit herabgesetzt wird. Dieser erhält dann immer noch 80 – 90 Prozent seines Nettogehalts. Die Arbeitszeit kann bis auf null Stunden reduziert werden. Anmerkung: Mindestens 10 Prozent der Wochenarbeitsstunden müssen dennoch gearbeitet werden. Allerdings ist man in der Durchführung flexibel.

Die Kurzarbeit nutzt allerdings nicht nur den Arbeitnehmern, sondern auch Arbeitgeber können hier profitieren. Der Vorteil besteht darin, dass der Arbeitgeber nur die geleisteten Stunden bezahlen muss.

Die Ziele der Kurzarbeit sind die Beschäftigten in Österreich abzusichern, betriebsbedingte Kündigungen zu vermeiden und das betriebliche Know-How zu sichern.

Antworten auf die wichtigsten Fragen:

Wer kann die Kurzarbeit beantragen?

Alle Unternehmen, die durch die Maßnahmen gegen das Coronavirus vorübergehend in wirtschaftliche Schwierigkeiten geraten sind, können unabhängig von der Betriebsgröße und der Branche die Kurzarbeit beantragen.

Insolvente Unternehmen bekommen allerdings keine Kurzarbeit bewilligt.

Kurzarbeit kann beim zuständigen AMS (Arbeitsmarktservice) beantragt werden.

Welche Voraussetzungen müssen erfüllt sein?

Um Kurzarbeit in ihrem Unternehmen beantragen zu können muss das Unternehmen von vorübergehenden wirtschaftlichen Schwierigkeiten in Zusammenhang mit COVID-19 betroffen sein.

Außerdem benötigen Sie eine rechtsgültige COVID-19 Sozialpartnervereinbarung über die näheren Bedingungen der Kurzarbeit.

Der Arbeitszeitausfall muss mindestens 10 und maximal 90 Prozent der festgelegten Normalarbeitszeit betragen.

Wie kann ich als Arbeitgeber Kurzarbeit beantragen?

1. Informationen über ams.at oder unter wko.at einholen, mit dem Betriebsrat und den Beschäftigten sprechen.

2. Sozialpartnervereinbarung ausfüllen und abschließen.

3. Das AMS-Antragsformular Corona ausfüllen und eine Begründung überwirtschaftliche Schwierigkeiten beilegen.

4. AMS-Antrag, Vereinbarung und Zustimmungserklärungen gemeinsam an das AMS schicken.

5. Das AMS genehmigt den Antrag oder fordert das Unternehmen zur Verbesserung auf.

Was zahlt das AMS dem Arbeitgeber?

Das AMS ersetzt dem Arbeitgeber die Kosten für die Ausfallstunden (Kurzarbeitsregel) in der Höhe der festgelegten Pauschalsätze. In den Pauschalsätzen sind die anteiligen Sonderzahlungen, die anteiligen Beiträge zur Sozialversicherung und die sonstigen lohnbezogenen Dienstgeberabgaben enthalten.

Achtung: Für Einkommen über 5.370 Euro gibt es keine Beihilfe.

Für welche Beschäftigte ist die Kurzarbeit möglich?

Kurzarbeit ist für alle Arbeitnehmer möglich unabhängig von der Staatsangehörigkeit und dem Beschäfitgungsausmaß. Auch für Personen in Teilzeit und in der Lehre ist Kurzarbeit möglich.

Auch Geschäftsführer, die nach dem Allgemeinen Sozialversicherungsgesetz (ASVG) versichert sind, können Kurzarbeit beantragen.

Kurzarbeit ist für geringfügig Beschäftigte allerdings leider nicht möglich.

Was bedeutet die Kurzarbeit für die Bechäftigten?

Nettoentgeltgarantie der Corona-Kurzarbeit:

Beschäftigte mit Bruttoentgelten unter 1.700 Euro erhalten vom Arbeitgeber ein Entgelt von 90 % des vor Kurzarbeit bezogenen Nettoentgelts.

Bei Bruttoentgelten zwischen 1.700 Euro und 2.685 Euro erhält der Beschäftigte 85 % und bei Bruttoentgelten zwischen 2.685 Euro und 5.370 Euro erhält man immer noch 80 % seines Lohns. Lehrlinge erhalten weiterhin ihr volles Lehrlingsgehalt.

Können Beschäftigte mit besonderem Kündigungsschutz (Schwangere, Betriebsratsmitglieder, Zivil-/Präsenzdiener, begünstigte Behinderte) in Kurzarbeit geschickt werden?

Ja das ist möglich.

Kann Kurzarbeit nur für den ganzen Betrieb vereinbart werden?

Nein, denn Kurzarbeit kann auch nur für einzelne Betriebsteile, bestimmte Gruppen oder einzelne Beschäftigte vereinbart werden.

Ab wann kann Kurzarbeit beantragt werden?

Die Corona-Kurzarbeit kann frühestens und rückwirkend ab 1. April 2020 beantragt werden und für bis zu 3 Monate abgeschlossen werden. Bei Bedarf kann man auf weitere 3 Monate verlängern. Allerdings kann nur bis 30. September Kurzarbeit beantragt werden.

Was kann ich tun, wenn der Beschäftigte der Kurzarbeit nicht zustimmt?

Der Beschäftigte sollte sich rasch mit Experten der Arbeiterkammer beraten. Als Arbeitgeber können Sie sein Zeitguthaben und seinen Urlaub verbrauchen. Sollten Sie sich danach nicht einigen können, und ein weiterbezahlen des Lohns dann bleibt zur Kündigung keine Alternative mehr.

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